AGB
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Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Firma elementa:res GmbH 04/03
Allgemeines
1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen dem Besteller und uns, auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.Angebote sind stets frei bleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Angegebene Preise lauten auf Euro und sind, wenn nichts anderes erwähnt oder vereinbart ist, Nettopreise.
Lieferfrist
1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Unternehmen verlassen hat.
3.Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Lieferumfang
1.Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2.Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
Annullierungskosten
1.Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Abnahme, Gefahrenübergang und Versand
1.Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in unseren Geschäftsräumen in Herford. eine vereinbarte Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
2.bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB oder wenn der Besteller offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3.Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Im Falle der Versendung gem. Ziff. 1 geht die Gefahr mit Absendung an den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
4.Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet.
Preisänderungen
1.Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
Gewährleistung und Haftung
1.Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
- Ist Gegenstand des Vertrags ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. §§ 474ff. BGB, so gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 434ff. BGB unmittelbar mit der Maßgabe, dass bei gebrauchten Liefergegenständen die Verjährungsfrist wegen eines Mangels abweichend von § 438 BGB 1 Jahr beträgt.
- Ist der Besteller kein Verbraucher i.S. des Gesetzes, so hat er während eines Zeitraums von 1 Jahr (sofern uns nicht Vorsatz trifft) ab Übergabe des Liefergegenstandes zunächst nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder entsprechend Ersatz liefern, oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Mangelbeseitigung oder Nachlieferung seine ihm nach dem Gesetz zustehenden weitergehenden Ansprüche geltend machen. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 2. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung jedoch ausgeschlossen.
- Eigenschaftsbeschreibungen im Rahmen von Angebots-/ Verkaufsgesprächen, Prospekten, Werbeanpreisungen u.Ä. stellen keine Garantien i.S.d. § 443 BGB dar.
- Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind aus-geschlossen, wenn der Besteller den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kannte, es sei denn, der Mangel war arglistig verschwiegen oder unsererseits ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
2.Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, mit Ausnahme unserer Haftung nach Demprodukthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Eigentumsvorbehalt
1.Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen für Verbraucherkredite (§§ 491ff. BGB) Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4.Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
1.Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
2.Die Verarbeitung oder Umbildung der waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3.Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
4.Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
5.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Zahlungsbedingungen
1.Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Eine Mahnung bewirkt bei Nichtzahlung den verzugseintritt. Der Besteller kommt spätestens 20 tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2.Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3.Verzugszinsen berechnen wir mindestens i.H.d. gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 BGB. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
4.Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind, rechtskräftig festgestellt, oder von uns anerkannt wurden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort ist Herford in Westfalen.
2.Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3.Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Besondere Bedingungen für Lieferung und Aufstellung:
1.Dem Lieferer sind die Aufwendungen für Montage und Auslassungssätze zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Überstunden an den 5 Werktagen und Arbeitsleistungen, die am Samstag oder an Sonn- und Feiertagen nur mit entsprechenden Zuschlägen ausgeführt werden. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. der Techniker führt die Reise innerhalb Deutschlands mit dem PKW aus, daher wird ein Kilometergeld in Anrechnung gebracht.
Sonstiges
1.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2.Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Datenschutz
1.Datenspeicherung zulässig
2.Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz.